Tierschutzgesetz: Änderung zum 01.08.2014 u.a. § 11

Pressemitteilung Nr. 304 vom 13.12.13 Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz: Was sich im Jahr 2014 ändert

Auch im Jahr 2014 werden für Verbraucherinnen und Verbraucher wieder einige Änderungen in Kraft treten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) informiert über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im kommenden Jahr.

Ernährung, Tierschutz und Tiergesundheit

Den Antibiotika-Einsatz in der Tierhaltung reduzieren

Am 1. April 2014 tritt die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft. Ziel der Novelle ist es, den Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung deutlich zu minimieren. Die neuen Regelungen ermöglichen es, sowohl den Tierhaltern selbst als auch den Überwachungsbehörden, die Therapiehäufigkeit mit Antibiotika in einem Betrieb zu beurteilen und mit anderen Betrieben zu vergleichen. Auf dieser Grundlage können die Überwachungsbehörden Tierhalter, wenn es notwendig ist, zu Prüfungen und Maßnahmen verpflichten. Darüber hinaus enthält die AMG-Novelle verschiedene Ermächtigungsgrundlagen, zum Beispiel für Anwendungsverbote für bestimmte Tierarzneimittel. www.bmelv.de/antibiotikaresistenz

Neues Tierschutzgesetz nimmt Tierhalter in die Pflicht

Ab dem 1. August 2014 bedarf es einer Genehmigung für die gewerbliche Hundeausbildung: Ziel dieser Regelung im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes ist es, im Sinne der Tiere und des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen. Außerdem muss die entgeltliche Einfuhr von Wirbeltieren, darunter auch Haustiere, künftig von der Behörde erlaubt werden. Damit soll unter anderem der unseriöse Handel mit Welpen bekämpft werden. Zudem muss jeder, der ab dem 1. August 2014 gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt – wie zum Beispiel mit Hunden, Katzen, Schweinen oder Rindern – dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres mitgeben. Nutztierhalter müssen darüber hinaus mit dem neuen Tierschutzgesetz ab dem
1. Februar 2014 eine tierschutzbezogene Eigenkontrolle durchführen und Tierschutzindikatoren erheben und bewerten. www.bmelv.de/tierschutzgesetz

Mehr Schutz von Tieren für Versuchszwecke

Mit dem 1. Januar 2014 treten weitere Regelungen zum Schutz von Tieren, die zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden, in Kraft. Damit gelten künftig bessere Haltungsbedingungen für Versuchstiere, darunter auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Tierschutzbeauftragten oder die Einrichtung von Tierschutzausschüssen und Sachkundeanforderungen in Betrieben, die Versuchstiere halten. Zudem treten neue Meldeverpflichtungen über die Verwendung von Versuchstieren in Kraft. Neu ist insbesondere die Meldung des Schweregrades der Versuche. www.bmelv.de/tierschutzgesetz

Tierseuchen besser vorbeugen und bekämpfen

Zum 1. Mai 2014 löst das Tiergesundheitsgesetz das bisherige Tierseuchengesetz ab. Das Tiergesundheitsgesetz übernimmt bewährte Vorschriften zur Tierseuchenbekämpfung, setzt aber verstärkt auf Prävention. Es gelten neue Regelungen zum vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie zur Verbesserung der Überwachung. So wird zum Beispiel der Personenkreis erweitert, der eine anzeigepflichtige Tierseuche anzeigen muss. Neben den Amtsveterinären sind das zum Beispiel auch Tiergesundheitsaufseher, Veterinäringenieure, amtliche Fachassistenten und Bienensachverständige. Das neue Tiergesundheitsgesetz ermöglicht über eine Verordnungsermächtigung die Durchführung eines Monitorings über den Gesundheitsstatus von Tieren: Durch die regelmäßige Untersuchung repräsentativer Proben können Gefahren für die Tiergesundheit frühzeitiger erkannt werden. Das vereinfacht unter anderem die Errichtung von Schutzgebieten. Das sind Gebiete, die weitgehend frei sind von bestimmten Krankheiten und für die strengere Kriterien gelten, wenn Tiere dorthin verbracht werden sollen. Zudem wurde mit dem Tiergesundheitsseuchengesetz die Rolle des Friedrich-Loeffler-Instituts gestärkt. www.bmelv.de/tiergesundheitsgesetz

Quelle: BMEL – Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz

 

Hinweise zu § 11 Tierschutzgesetz

Quelle: Zergportal